Feststellanlagen an Feuerschutzabschlüssen
Vorbeugender Brandschutz
Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes
Brände stellen eine Bedrohung bzw. eine Gefahr für das menschliche Leben, die Gesundheit sowie der baulichen Anlagen bzw. Sachwerten dar. Deshalb gilt für alle baulichen Anlagen, vorbeugenden Brandschutz zu betreiben.
die Ausbreitung von Feuer und Rauch ist durch besondere Maßnahmen zu verhindern (§17 MBO)
Im wesentlichen geschieht dies durch feuerbeständige bzw. feuerhemmende Trennwände zwischen Wohnungen, Brandwände zwischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder aber Objekte entsprechender Größenordnung und Nutzung in Brandabschnitte aufzuteilen (Abschottungsprinzip). Dabei werden die einzelnen Abschnitte durch Brandwände voneinander getrennt. Diese Brandwände dürfen nicht durchbrochen werden.
Aus Gründen der Nutzungs- und Verkehrsfähigkeit ist es in vielen Fällen nicht zu vermeiden, dass gerade in diesen Brandwänden Öffnungen (Türen) notwendig werden, welche durch selbstschließende, feuerbeständige Abschlüsse zu sichern sind.
Die Brandaufsichtsbehörden schreiben vor, dass Türöffnungen in Brandabschnitten mit Rauch- oder Brandschutztüren verschlossen sein müssen. Dies deckt sich leider nicht immer mit den Bedürfnissen der Nutzer, so dass immer wieder die Erfahrung gemacht wird, dass diese Türen durch nicht zulässige Maßnahmen – wie Holzkeile, Ketten, Stühle, Standascher und vielem mehr – offengehalten, d.h. festgestellt werden.
Im Brandfall stellt diese rechtswidrige Vorgehensweise eine erhebliche Gefahr für das Leben der Menschen dar.
Das Offenhalten von Feuerschutztüren ist nur erlaubt, wenn sie mit einer bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage versehen sind.
Feststellanlagen halten im normalen Betriebsablauf Rauch- und Feuerschutztüren mit einer Haltevorrichtung (Haftmagnet o.ä.) offen. Erkennen die Rauchmelder einen Brand, geben diese einen Impuls über eine Steuerzentrale an die Haftmagnete und die festgestellte Feuerschutztür wird freigegeben. Rauch bleibt wesentlich länger auf einen Brandabschnitt beschränkt.
Die Flucht aus dem betroffenen Brandabschnitt bzw. Gebäude ist erheblich einfacher, der Angriffsweg für die Feuerwehr bleibt länger Rauchfrei.
Eine Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse besteht aus:
- Rauch- oder Thermoschaltern zur Detektion eines Brandes und zum automatischen Auslösen von Feststelleinrichtungen. (Thermoschalter dürfen in Flucht- und Rettungswegen nicht eingesetzt werden).
- Türhaftmagneten oder elektromechanischen Türschließern zum Feststellen des Feuerschutzabschlusses.
- Drucktastern zur manuellen Auslösung des Feuerschutzabschlusses.
- Stromversorgung für Rauchschalter und Haftmagnete.
Bestimmungen und Richtlinien
Feststellanlagen müssen nach den Richtlinien des DIBt ( Deutsches Institut für Bautechnik in Berlin) montiert, abgenommen und periodisch Überwacht werden.
Systemanforderung an Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse.
- Die Eignung von Feststellanlagen wird grundsätzlich als komplette Rauchschaltanlage gemäß den Richtlinien des DIBt festgelegt. Die Eignungsprüfung wird vom VdS durchgeführt.
- Alle in Feststellanlagen eingesetzten Bauteile müssen dieser Forderung entsprechen. Es müssen immer alle systemzugehörigen Teile zusammen geprüft und zugelassen werden. Die Eignung wird dann in einem Zulassungsbescheid dokumentiert.
- Ein nicht zugelassenes Bauteil hat zur Folge, dass die Gesamte Anlage nicht zugelassen ist.
Montage, Betrieb und Periodische Überwachungen.
- Die Montage ist entsprechend der Gegebenheiten nach den Richtlinien des DIBt sowie nach Herstellerangaben durchzuführen.
Abnahmeprüfung:
- Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Verwendungsort ist deren einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.
- Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Verwendungsort ist deren einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.
- Die Abnahmeprüfung darf nur von Fachkräften der Hersteller von Auslöse- und/oder Feststellvorrichtungen, von diesen autorisierten Fachkräften (Nachweis durch Zertifikat) oder Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden.
Periodische Überwachung:
Feststellanlagen müssen durch den Betreiber ständig betriebsbereit gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich ( sofern im Zulassungsbescheid keine kürzeren Fristen angegeben sind) eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vornehmen zu lassen. Diese Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.
Als Sachkundenachweis gilt das Zertifikat der Hersteller.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen und jährlichen Überwachungen sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen vom Betreiber über die gesamte Betriebszeit der Feststellanlage aufbewahrt werden.