Hausalarmanlagen oder auch Alarmierungseinrichtungen dienen der Alarmierung von Personen in baulichen Anlagen vor einer Gefahr und somit der Räumung von dem betreffenden Gebäude.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Brandmeldeanlage im Sinne der für Brandmeldeanlagen gültigen Normen und Vorschriften.
Der wesentliche Unterschied ist, dass keine Alarmübertragung zur Feuerwehr erfolgt und i.d.R. keine automatischen Melder (z.B. punktförmige Rauchmelder) eingesetzt werden. Hausalarmanlagen werden innerhalb der jeweiligen Landesbauordnungen baurechtlich durch Rechtsverordnung (z.B. Sonderbauverordnung, Muster-Schulbaurichtlinie usw.) oder im Einzelfall durch die unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert und dienen dem Personenschutz.
Obwohl für Hausalarmanlagen keine direkten Normen und Vorschriften vorhanden sind, werden dennoch sehr hohe Ansprüche an den Einbau und den Betrieb an diese Alarmierungseinrichtungen gestellt. Grundlage für das Errichten von Hausalarmanlagen bilden die DIN VDE 0833 Teil 2, die DIN VDE 0826 Teil 1, die DIN 14675 sowie die Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie (MLAR).
Als Leitfaden kann die, vom Bundesverband der Hersteller und Errichter (BHE) veröffentlichte BHE-Richtlinie-Hausalarm heran gezogen werden. Hausalarmanlagen müssen i.d.R. durch einen Prüfsachverständigen gemäß „Technischer Prüfordnung“ abgenommen werden.